Die Begünstigung einer gemeinnützigen Organisation ist in der Regel ganz einfach. Nachfolgend finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema.

  • Welche Neuerung treten mit der neuen Erbrechtsrevision bald in Kraft?

    Das Erbrecht steht seit längerer Zeit politisch zur Diskussion. Nun rollt die Erbrechtrevision voran: Zurzeit ist geplant, dass ein erster wichtiger Teil der Revision des Erbrechts auf den 01. Januar 2023 in Kraft gesetzt wird. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst.

    Das Leben – insbesondere auch das Familienleben – ist nicht mehr dasselbe wie noch vor 100 Jahren. Dennoch haben wir ein hundertjähriges Erbrecht, welches sich seit Inkrafttreten fast nicht verändert hat und deshalb den heutigen vielfältigen Lebensformen nicht mehr gerecht werden kann. National- und Ständerat haben im Dezember 2020 dem ersten Teil der Erbrechtsrevision zugestimmt, welche vor allem die Modernisierung des Pflichtteilsrechts vorsieht. Ziel ist es, dem Erblasser mehr Verfügungsfreiheit einzuräumen. Gemäss heutigen Regelungen haben die Nachkommen, der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner und in bestimmten Fällen die Eltern Anspruch auf eine bestimmte Mindestanteil am Nachlass. Über diesen sog. Pflichtteil kann der Erblasser nicht anderweitig verfügen. Damit der Erblasser über einen grösseren Teil verfügen kann, werden die Pflichtteile wie folgt angepasst:

    • der Pflichtteil der Eltern fällt gänzlich weg;
    • der Pflichtteil der Nachkommen wird von bisher ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs auf ½ reduziert;
    • der Pflichtteil des Ehepartners bzw. des eigetragenen Partners beträgt nach wie vor ½ des gesetzlichen Erbanspruchs, wobei der Pflichtteilsanspruch in einem hängigen Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren wegfällt.

    Der Erblasser kann dadurch künftig freier über sein Vermögen verfügen und bspw. den Lebenspartner oder eine gemeinnützige Institution stärker begünstigen als bisher. Der Kreis der gesetzlichen Erben sowie die gesetzlichen Erbquoten bleiben unverändert bestehen. Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, kommen somit die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.

    In einem zweiten Teil der Revision sollen weitere Änderungen des Erbrechts folgen. Diese umfassen insbesondere das Unternehmenserbrecht sowie verschiedene, eher technische, Einzelpunkte, welche Unklarheiten beseitigen und die Rechtsanwendung vereinfachen sollen. Wann diese Änderungen in Kraft treten ist zurzeit noch unklar.

  • Warum eine Nachlassregelung?

    Ein anderer gebräuchlicher Begriff für das Testament ist «der letzte Wille». Damit wird deutlich ausgedrückt, worum es geht: Ihren Willen. Durch Regelung Ihres Nachlasses (in Form eines Testaments oder, seltener, eines Erbvertrags) können Sie Ihre Wertvorstellungen und Ihre Wünsche zum Ausdruck bringen für die Zeit nach Ihnen. Sie entscheiden und halten fest, was mit Ihrer Erbschaft geschehen soll. Seien es Immobilien, Vermögen oder kleine sentimentale Gegenstände, von denen Sie sich wünschen, dass sie an die für Sie richtigen Personen gelangen.

    Den Nachlass zu regeln, ist in jedem Fall sinnvoll – unabhängig davon, ob Sie vermögend sind oder nicht. Jeder Mensch hat Besitztümer, die er gerne jemandem bestimmtem weitergeben möchte. Nur wenn Sie ein Testament schreiben (oder einen Erbvertrag abschliessen), haben Sie die Möglichkeit, über den frei verfügbaren Teil Ihres Nachlasses zu verfügen. Dabei handelt es sich um denjenigen Teil Ihres Nachlasses, den Sie frei vererben können und der somit nicht per Gesetz den festgelegten Pflichtteilserben zukommt.

    Wer seinen Nachlass regelt, muss noch lange nicht mit dem Leben abschliessen. Es sterben jedoch viele Menschen, ohne sich je damit auseinandergesetzt zu haben, was mit ihrem Vermögen nach dem Tod passieren soll

    Orientierung Pflichtteile und frei verfügbare Quote

  • Welche Formen von Testamenten gibt es?

    Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, ein rechtsgültiges Testament zu verfassen:

    1. Das handschriftliche, eigenhändige Testament nach Art. 505 ZGB

    Hierbei handelt es sich um die häufigste und einfachste Form des Testaments. Das Dokument ist nur dann gültig, wenn es vollständig von Hand geschrieben sowie mit dem aktuellen Datum und Ihrer Unterschrift versehen ist. Testamente, die mit der Schreibmaschine oder per Computer geschrieben wurden, sind anfechtbar und daher in der Regel ungültig. Das Testament sollte Ihre vollständigen Personalien enthalten und gut lesbar sein. Damit die von Ihnen eingesetzten Erben auch tatsächlich gefunden werden können, müssen Sie möglichst genaue Angaben im Testament festhalten. Nur das Original ist Ihr gültiges Testament, eine Kopie ist wertlos.

    2. Das öffentlich beurkundete Testament nach Art. 499 ff. ZGB

    Diese Form empfiehlt sich, wenn Sie Formfehler mit Sicherheit vermeiden wollen. Es gibt Ihnen die Gewissheit, dass Sie sowohl formal wie auch inhaltlich alles richtig gemacht haben. Das öffentliche Testament wird in Anwesenheit von zwei Zeugen vor einem Notar oder einer anderen befugten öffentlichen Urkundsperson nach Ihren Angaben und Wünschen abgefasst. Diese Personen dürfen im Testament nicht bedacht sein. Der Notar bestätigt zudem mit seiner Unterschrift Ihre Identität und Ihre Handlungsfähigkeit. Dies alles führt dazu, dass öffentlich beurkundete Testamente kaum gerichtlich angefochten werden. Da diese Form aufwendiger in der Umsetzung ist, ist sie mit Kosten verbunden.

    Nähere Informationen zu dieser Form des Testaments finden Sie beim Schweizer Notarenverband.

    3. Das mündliche Testament oder Nottestament nach Art. 506 ff. ZGB

    Das Nottestament ist sehr selten. Unter ausserordentlichen Umständen, beispielsweise wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, selbst ein Testament zu schreiben und der Tod kurz bevorsteht, kann eine Person ihren letzten Willen vor zwei Zeugen erklären. Die Details sind im Gesetz genau geregelt.

  • Was passiert, wenn ich kein Testament verfasse?

    Wenn Sie kein Testament schreiben und auch keinen Erbvertrag abschliessen, entscheidet das Gesetz, wer als Erbin oder Erbe Ihr Vermögen erbt. Gesetzliche Erben sind die überlebenden Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner (Art. 462 ZGB), die Nachkommen (Art. 457 ZGB), die Eltern und ihre Nachkommen (Art. 458 ZGB) und die Grosseltern und ihre Nachkommen (Art. 459 ZGB) – wobei das Gesetz eine Rangordnung vorsieht.

    Einige dieser Erben geniessen für einen Bruchteil ihres Erbteils den Pflichtteilsschutz: Die Nachkommen, die Eltern, die Ehegatten sowie die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner (Art. 471 ZGB). Ihnen kann der Pflichtteil nicht vorenthalten werden. Nur über den neben den Pflichtteilen verbleibenden Rest des Vermögens – die verfügungsfreie Quote, oft auch als frei verfügbare Quote bezeichnet – können Sie frei verfügen. Fehlen pflichtteilsgeschützte Erben, so können Sie frei bestimmen, wer Ihr Vermögen erhalten soll.

  • Was ist ein Pflichtteil und was eine verfügungsfreie Quote?

    Der Pflichtteil:

    Der Pflichtteil ist jener Teil, auf den bestimmte gesetzliche Erben nach Massgabe der gesetzlichen Ordnung auf jeden Fall Anspruch haben. Wird der Pflichtteil verletzt, können die pflichtteilsberechtigten Erben die letztwillige Verfügung anfechten und dringen mit dieser Anfechtung ohne Weiteres durch. Die Pflichtteile sind Erbteile und werden daher in Quoten (Bruchteilen) des Ganzen zum Ausdruck gebracht.

    Derartige Pflichtteile bestehen nach Art. 471 ZGB für:

    • den Ehegatten, die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner
    • die Nachkommen (Kinder)
    • die Eltern

    Die frei verfügbare Quote:

    Die verfügungsfreie Quote ist jener Teil Ihres Nachlasses, den Sie frei vergeben können, allerdings ohne die Pflichtteile zu verletzen. Über die freie Quote kann nur mittels Testament oder Erbvertrag verfügt werden. Mit der freien Quote können Sie nicht erbberechtigte Familienmitglieder oder andere Ihnen nahestehende Personen und Hilfswerke bedenken – wen immer Sie begünstigen wollen.


    1 Die Bestimmung des Nachlasses für Verheiratete:

    Die nachfolgenden Ausführungen gelten, soweit das Zivilgesetzbuch dies ausdrücklich vorsieht, auch für eingetragene Partnerschaften.

    Es wird oft vergessen, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Vermögen oder gemeinschaftliche Vermögensbestandteile haben und dass deshalb in einem ersten Schritt diese gemeinschaftlichen Vermögen unter den Ehegatten aufgeteilt werden muss, bevor man den Umfang des Nachlasses bestimmen kann

    Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, so unterstehen sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das heisst, dass jedem Ehegatten je ein hälftiger Anteil an den Errungenschaften (während der Ehe gespartes Einkommen) sowie sein Eigengut (in die Ehe Eingebrachtes beziehungsweise während der Ehe durch Schenkung oder Erbgang erworbene Güter) zustehen.

    Die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung orientiert sich an den gesetzlichen Bestimmungen des Eherechts, welche allerdings den Ehegatten mit dem Instrument des Ehevertrages einen erheblichen Gestaltungsspielraum gewähren. Das bedeutet konkret, dass die Höhe des späteren Nachlasses aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Ehevertrag erheblich beeinflusst werden kann. Ein Ehevertrag muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Auch dafür wenden Sie sich am besten an den Notar oder Anwalt Ihres Vertrauens.

  • Wie berechne ich meine verfügungsfreie Quote?

    Welche Pflichtteile bestehen, ist in der Schweiz je nachdem geregelt, wie Ihre familiäre Situation aussieht und welche Pflichtteilserben vorhanden sind. Unser Testament-Check in Zusammenarbeit mit moribono verschafft Ihnen einen ersten Überblick darüber, wie hoch Ihre jeweiligen Pflichteile sowie Ihre freie Quote sind. Je nach Komplexität oder bei Unklarheiten empfiehlt es sich, Ihre persönliche Situation mit einer mit dem Erbrecht vertrauten Person (Notar oder Anwalt) zu prüfen.

  • Was für Möglichkeiten gibt es, eine Organisation zu bedenken?

    Jede im Testament aufgeführte Person oder Institution kann folgendermassen bedacht werden:

    2 Vermächtnis / Legat:

    Mit einem Vermächtnis, auch Legat genannt, können Sie entweder einen festen Betrag oder bestimmte Sachwerte hinterlassen (Immobilien, Kunstwerke, Wertpapiere, Lebensversicherung oder Wertsachen). Dies vermerken Sie zum Beispiel so in Ihrem Testament:

    "Die Tierschutzorganisation B erhält 10 Prozent des Barvermögens als Vermächtnis" oder "Kinderhilfswerk A erhält den antiken Schrank" oder "Das Entwicklungshilfswerk C erhält ein Legat von 50‘000 CHF".

    3 Miterbe:

    Sie können einer oder mehreren Organisationen einen prozentualen Anteil Ihres Vermögens hinterlassen. In diesem Fall werden die bedachten Organisationen neben den anderen Erben Mitglied der Erbengemeinschaft. Dies vermerken Sie zum Beispiel so in Ihrem Testament:

    Kinderhilfswerk A und Entwicklungsorganisation B sollen je 20 Prozent der freien Quote erhalten.

    4 Alleinerbe:

    Wenn Sie keine Pflichtteilserben haben, besteht für Sie die Möglichkeit, eine Organisation als Alleinerbin einzusetzen. Dies vermerken Sie zum Beispiel so in Ihrem Testament:

    Ich vermache meinen gesamten Nachlass der Gesundheitsorganisation C.» oder «Ich setze die Stiftung Z als Alleinerbin in meinen Nachlass ein.

    5 Schenkung:

    Es besteht die Möglichkeit, einen Schenkungsvertrag abzuschliessen. Der Schenker kann sich im Schenkungsvertrag auch Rechte an der geschenkten Sache vorbehalten. Die wohl bekanntesten Vorbehalte sind die Nutzniessung oder das Wohnrecht. In beiden Fällen erhält der Beschenkte den Schenkungsgegenstand zu Eigentum. Bei einer Nutzniessung erhält der Schenker das Recht, die Sache weiterhin zu nutzen; beim Wohnrecht, sie weiterhin zu bewohnen. Sobald Grundstücke betroffen sind oder derartige Dienstbarkeiten errichtet werden, ist der Vertrag öffentlich zu beurkunden.

    6 Lebensversicherungen:

    Bei einigen Versicherungsarten ist die Begünstigung ohne Rücksichtnahme auf den Nachlass frei wählbar. Das heisst, Sie können auf den Ablauf der Versicherung beziehungsweise auf Ihren Todesfall hin eine Person oder eine gemeinnützige Organisation als Begünstigte einsetzen. Bei anderen Versicherungsarten ist zu beachten, dass die Versicherungsleistungen in den Nachlass fallen können.

    Damit die gewählte Versicherungslösung Ihre Erwartungen in Bezug auf Gestaltungsmöglichkeiten und Unanfechtbarkeit erfüllen, raten wir Ihnen, fachkundige Beratung nicht nur durch den Versicherungsvertreter in Anspruch zu nehmen, sondern auch durch Ihren Notar oder Anwalt.

    7 Stiftungen:

    Mit einer Stiftung entsteht ein zweckgebundenes Vermögen, wobei der Zweck oftmals ein gemeinnütziger ist. So stellen Sie sicher, dass die gestifteten Mittel und die Erträge daraus nach Massgabe des Stiftungszweckes verwendet werden. Die Gründung einer eigenen Stiftung kann durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgen. Sie ist jedoch nur für grosse Vermögen sinnvoll. Als Alternative dazu empfiehlt sich die Einsetzung einer gemeinnützigen Organisation als Erbin oder Vermächtnisnehmerin an.

  • Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?

    Erbschaften und Vermächtnisse an gemeinnützige Institutionen sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Ihr Nachlass geht somit nicht an den Staat, sondern kommt in vollem Umfang der Arbeit zugute, die Ihnen wichtig ist. Auch der Nachlass an Ehegatten und deren Nachkommen ist in der Regel steuerfrei. Bei anderen Verwandtschaftsverhältnissen beträgt der Steuersatz hingegen je nach Kanton bis zu 40 Prozent.

  • Kann ein bestehendes Testament / ein Erbvertrag geändert werden?

    Ihr Testament können Sie jederzeit ändern oder aufheben. Sie haben verschiedene Möglichkeiten:

    • Ergänzung des bestehenden Testamentes:
      Sie schreiben ein Nachtrag und erklären, welche Bestimmungen des bisherigen Testamentes wie geändert werden. Der Nachtrag, inklusive Datum, ist wiederum von Hand zu schreiben und eigenhändig zu unterzeichnen. Nun müssen Sie das Testament zusammen mit dem Nachtrag aufbewahren.
    • Aufhebung eines bestehenden Testamentes und Verfassen eines neuen:
      Im neuen Testament erklären Sie am Anfang, dass alle Bestimmungen des bisherigen Testamentes aufgehoben werden und fügen anschliessend die neuen Bestimmungen an. Wiederum ist alles von Hand zu schreiben. Das bisherige Testament vernichten Sie.
    • Ersatzlose Aufhebung eines Testamentes:
      Sie vernichten das handschriftliche Testament.
      Anders geregelt ist der Erbvertrag: Dieser kann jederzeit – aber nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien – aufgehoben oder abgeändert werden. Ist also eine Vertragspartei verstorben, so bleibt der Erbvertrag definitiv und unveränderbar in Kraft.
  • Wo soll ich mein handschriftliches Testament aufbewahren?

    Sie haben die Möglichkeit, Ihr Testament zu Hause aufzubewahren. Allerdings besteht die Gefahr, dass das Testament nicht gefunden oder nicht zur Eröffnung an die zuständige Stelle eingereicht wird. Der einfachste und kostengünstigste Weg, Ihr Testament sicher aufzubewahren, ist die Hinterlegung bei der Gemeinde. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Amtsstelle – meist das Erbschaftsamt, die Gemeindeverwaltung oder das Bezirksgericht. Ihr handschriftliches Testament können Sie unter Umständen auch beim Notar aufbewahren lassen.

    Bei einem öffentlich beurkundeten Testament verbleibt das Original in den meisten Kantonen bei der Urkundsperson, also dem Notar, und Sie erhalten eine Ausfertigung (Kopie mit erhöhtem Beweiswert). Sie können sowohl von der Amtsstelle als auch vom Notar oder Anwalt verlangen, dass der Aufbewahrungsort Ihres Testamentes beim Testamentenregister des Schweizer Notarenverbandes angemeldet wird. Damit können sie am besten sicherstellen, dass das Testament im gegebenen Zeitpunkt gefunden und eröffnet wird, was angesichts der Vielzahl der möglichen Aufbewahrungsorte ohne Registrierung kaum möglich ist.

    Das Testamentenregister gibt keine Auskünfte über lebende eingetragene Testatoren und ihre registrierten Verfügungen. Erst nach Ihrem Tod kann also jede interessierte Person gegen Vorweisung einer amtlichen Todesbescheinigung beim Testamentenregister eine Nachforschung in Auftrag geben und so den Aufbewahrungsort Ihrer letztwilligen Verfügung in Erfahrung bringen. In einigen Kantonen sind die Notare und mit Erbschaften befassten Amtsstellen/Behörden bereits heute gesetzlich verpflichtet, beim Testamentenregister nachzuforschen.

  • Welche wichtigen Begriffe sollte ich kennen?

    8 Erbeinsetzung:

    Anstelle eines fixen Betrages oder eines Gegenstandes (wie beim Legat) vermachen Sie bei der Erbeinsetzung Anteile Ihres Nachlasses oder den ganzen Nachlass.

    9 Erblasser:

    Der Verstorbene hinterlässt ein Erbe und heisst deshalb Erblasser.

    10 Erbvertrag:

    Es besteht die Möglichkeit, mit allen Erben einen Vertrag abzuschliessen. Darin können Sie die wichtigen Punkte betreffend Ihrer Erbschaft regeln. Der Erbvertrag muss vom Notar öffentlich beurkundet werden. Das Verfahren ist dasselbe, wie für das öffentlich beurkundete Testament. Der Vorteil des Erbvertrages liegt darin, dass alle Beteiligten an den Vertrag gebunden sind und dass Sie unter Ehegatten auch den Fall des nach Ihnen versterbenden Ehegatten regeln können. Das kann natürlich auch ein Nachteil sein, da der Erbvertrag ohne Zustimmung aller Vertragsparteien nicht geändert werden kann.

    11 Gesetzliche Erben:

    Gesetzliche Erben sind diejenigen Erben, die von Gesetztes wegen die Erbschaft erhalten, wenn vom Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen wurde oder diese ungültig ist.

    12 Güterrechtliche Auseinandersetzung:

    Bei Verheirateten wird nach dem Tod zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt. Diese bestimmt den Umfang des Nachlasses.

    13 Nacherbeneinsetzung:

    Der Erblasser kann den eingesetzten Erben als Vorerben verpflichten, die Erbschaft – beziehungsweise die freie Quote – bei seinem Ableben einem andern als Nacherben auszuliefern.

    14 Pflichtteil / Frei verfügbare Quote:

    Ehegatten, Nachkommen und Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil, den Pflichtteil. Der Nachlass minus die Summe der Pflichtteile ist die freie Quote. Darüber kann der Erblasser frei verfügen.

    15 Testament / Letztwillige Verfügung:

    Mit dem Testament kann der Erblasser:

    • eine Änderung der Erbquote vornehmen
    • jemanden als Erben einsetzen oder von der Erbschaft ausschliessen
    • jemanden nur als Vorerben bezeichnen
    • Vermächtnisse aussetzen
    • eine Stiftung errichten
    • Anordnungen für die Erbteilung erlassen
    • einen Willensvollstrecker einsetzen

    16 Vermächtnis / Legat:

    Das Vermächtnis wird oft Legat genannt. Mit dem Vermächtnis wird einer Person oder einer Organisation ein bestimmter Vermögenswert oder ein bestimmter Gegenstand vermacht.

    17 Willensvollstrecker:

    Der Willensvollstrecker handelt im Auftrag des Erblassers. Er verwaltet das Nachlassvermögen und führt die Erbteilung durch. Der Willensvollstrecker untersteht behördlicher Aufsicht.

  • Wo kann weiterführende Beratung eingeholt werden?

    Beratung für Ihr Testament oder ganz allgemein für die Regelung Ihrer ehe- und/oder erbrechtlichen Angelegenheiten erhalten Sie bei gemeinnützigen Organisationen, welche professionelle Beratung anbieten, sowie Ihrem Notar oder Anwalt. Auch im Buchhandel finden Sie diverse Publikationen zum Thema «Erbschaft».

    Wir empfehlen Ihnen die beiden folgenden Anlaufstellen:
    Schweizer Notarenverband, Bern
    Schweizerisches Testamentenregister, Muri b. Bern

Franz Stämpfli, Präsident Schweizer Notarenverband

Was Sie beachten sollten

  • Staempfli Bild

    Was braucht es für ein Vermächtnis?

    Ein Vermächtnis ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Man muss also schriftlich genau festhalten, was man sich vorstellt.

  • Staempfli 3

    Woran sollte ich auch noch denken?

    Das Testament sollte gefunden werden können, sonst hat sich die Mühe nicht gelohnt.

  • Staempfli 4

    Wo kann ich mir Unterstützung holen?

    Bei Fragen und Unklarheiten lohnt es sich, eine Fachperson hinzuzuziehen.

Wie Sie das Gemeinwohl in Ihrem Nachlass berücksichtigen

Mit dem eignen Vermächtnis weiterhin Gutes bewirken

Falls Sie mit Ihrem Nachlass die Welt etwas besser hinterlassen möchten, dann entdecken Sie spannende Hilfs- und Wohltätigkeitsorganisationen, die sich in Ihrem Namen für unsere Gemeinschaft und unseren Planeten einsetzen.